
Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Teilnahmebedingungen
1. Vertragsgrundlage und ergänzende Bestimmungen
2. Anmeldung
2.1. Die Anmeldung muß auf dem für die Messe besonderen Anmeldevordruck erfolgen, der ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben der IVM bis zum angegebenen Anmeldeschluß zuzusenden ist.
2.2. Die Zusendung des Anmeldevordrucks begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldevordrucks an IVM ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch IVM bedarf.
2.3. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller sämtliche
in Ziffer 1.3 genannten Vertragsbedingungen an. Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Anmeldung werden nicht berücksichtigt. Der Anmelder hat dafür einzustehen, daß auch die von ihm auf der Messe beschäftigten Personen und seine Erfüllungsgehilfen die Bedingungen und Richtlinien einhalten.
2.4. Wenn Firmen über ihre General- und Ländervertretungen ausstellen, wird durch die Übersendung der Anmeldung gleichzeitig erklärt, daß die anmeldende General- bzw.
Ländervertretung berechtigt ist, im Namen dieser Firma einen Stand anzumieten und für deren Produkte oder Dienstleistungen zu werben. Im Falle der Anmeldung eines ausländischen Ausstellers durch einen inländischen Vertreter haftet der inländische Vertreter für die Verbindlichkeiten des ausländischen Ausstellers. In gleicher Weise haftet der Aussteller für die Anmeldung seiner Unteraussteller.
2.5. Zum Zwecke der Messebearbeitung werden die Angaben gespeichert, ausgewertet und im
Zusammenhang hiermit gegebenenfalls an Dritte weitergegeben. Der Aussteller erteilt hierzu seine Einwilligung. Der Aussteller verpflichtet sich auch zur weiteren Beteiligung an elektronischen Besuchererfassungs- und Auswertungsprogrammen und erklärt sich damit einverstanden, daß Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich Internet verbreitet werden.
3. Zulassung, Platzzuteilung
3.1. Zugelassen werden
können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen sowie diejenigen Firmen, die von einem Herstellerwerk autorisiert sind, dessen Erzeugnisse auszustellen, und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch IVM schriftlich bekannt gegeben werden.
3.2. Alle Exponate und Dienstleistungsangebote müssen der Angebotsgliederung
dieser Messe entsprechen und auf der Anmeldung namentlich und typenmäßig genau bezeichnet werden. Beschreibungen und Prospekte der Ausstellungsgegenstände sind auf Verlangen einzureichen. Der Aussteller versichert, daß die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
3.3. Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände
entscheidet IVM, ggf. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. IVM kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränken. IVM ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie
eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden.
3.4. Der Aussteller erhält eine schriftliche Zulassung. Mit dieser Zulassung ist der Vertrag zwischen IVM und dem Aussteller geschlossen.
3.5. Aussteller, die in der Vergangenheit ihren
finanziellen Verpflichtungen gegenüber IVM nicht nachgekommen sind oder die gegen die Vertragsbedingungen (siehe Ziffer 1.3) oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Ist die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt worden oder sind die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen, ist IVM berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen und den Stand entschädigungslos zu schließen und, sollte der Abbau und die Räumung
nicht unverzüglich erfolgen, dies auf Kosten des Ausstellers zu bewirken und ggf. anderweitig über die Ausstellungsfläche zu verfügen. Die Verpflichtungen des Ausstellers gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.
3.6. Die Platzzuteilung wird von IVM unter Berücksichtigung des Themas der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs
der Anmeldungen ist für die Platzzuteilung nicht maßgebend. IVM ist erforderlichenfalls berechtigt, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht IVM dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei IVM ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung seine
Anmeldung zurückzunehmen; Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Aussteller muß in Kauf nehmen, daß sich bei Beginn der Messe oder Ausstellung die Lage der übrigen Plätze gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.
4. Gemeinschaftsaussteller, Unteraussteller
4.1. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder
voll-ständige Überlassung bzw. Untervermietung des Platzes an Dritte oder die Annahme von Aufträgen für andere Firmen ist ohne Zustimmung von IVM nicht gestattet.
4.2. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Platz mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein IVM zu verhandeln braucht. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
4.3. Die
Zulassung von Unterausstellern ist nur in Ausnahmefällen möglich und schriftlich zu beantragen. Unteraussteller sind alle Firmen, die außer dem Antragsteller auf dem gemieteten Stand ausstellen. Sie gelten auch dann als Unteraussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben.
4.4. Pro zugelassenem Unteraussteller wird eine Einschreibegebühr erhoben, die mit dem Beteiligungspreis zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt
wird.
4.5. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Unterausstellers, Untervermietung oder Überlassung an Dritte berechtigt IVM, die Zulassung zu widerrufen und den Stand entschädigungslos zu schließen und, sollte der Abbau und die Räumung nicht unverzüglich erfolgen, dies auf Kosten des Ausstellers zu bewirken und ggf. anderweitig über die Ausstellungsfläche zu verfügen. Die Verpflichtungen des Ausstellers gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.
4.6. Unteraussteller werden
kostenpflichtig in den offiziellen Ausstellerkatalog aufgenommen (siehe Ziffer 15.1.) und können im Warenverzeichnis inserieren.
4.7. Der Aussteller haftet für die finanziellen und die anderen aus den Vertragsbedingungen sich ergebenden Verpflichtungen für Unteraussteller.
5. Beteiligungspreise
5.1. Die Beteiligungspreise errechnen sich aus den im Anmeldevordruck ausgewiesenen Nettopreisen pro qm multipliziert mit der Quadratmeterzahl
der zugewiesenen Grundfläche des Standes (ohne Abzüge für etwaige Säulen oder andere vorhandene Einrichtungen). Die Mindestgröße eines Standes ergibt sich aus den Anmeldeformularen. Jeder angefangene Quadratmeter der Grundfläche wird voll, die Fläche in rechtwinkliger Ergänzung ohne Berücksichtigung der Standform berechnet.
5.2. Für den Ausstellungs- und Messeausschuß der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) wird zusätzlich ein Betrag von 0,55 EURO je Quadratmeter erhoben. Dieser Betrag hat
Gültigkeit bis zum 31.12.2002.
5.3. Neben dem Beteiligungspreis wird ein Abschlagsbetrag für zu erwartende Nebenkosten erhoben.
5.4. Die Beteiligungspreise sowie alle anderen Entgelte sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer in der für den Zeitpunkt der Veranstaltung gesetzlich festgelegten Höhe.
6. Zahlungsfristen und -bedingungen / Vermieterpfandrecht
6.1. Die Beteiligungspreise sind - falls nicht anders geregelt - sofort nach Empfang
der Zulassung fällig. Die Zahlungstermine sind einzuhalten. Beanstandungen der Rechnung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung schriftlich erfolgen. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche, für die Eintragung im Ausstellerkatalog und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. In einer evtl. Ab-weichung von dieser Regelung ist keine Stundung zu sehen.
6.2. Wenn der Aussteller
abweichend von der Anmeldung eine Änderung wünscht, die eine Modifizierung in der Rechnungsstellung zur Folge hat, ist IVM berechtigt, eine Gebühr von 25,- EURO zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer zu erheben.
6.3. Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf eines in der Zulassung/Rechnung angegebenen Konten zu überweisen. Bei Zahlungsverzug des Ausstellers ist IVM berechtigt, Zinsen in Höhe des von IVM für die
Inanspruchnahme entsprechender Kredite gezahlten Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Gebühr von 3,- EURO für jede weitere Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung des gesetzlichen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB), eines weitergehenden Verzugsschadens sowie sonstiger Rechte aus diesen Teilnahmebedingungen bleiben vorbehalten. Der Aussteller ist berechtigt, IVM nachzuweisen, daß IVM als Folge des
Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.4. Sollte der Aussteller seine Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllen, behält sich IVM das Recht vor, nach Setzung einer unter Berücksichtigung der Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Nachfrist, die Zulassung zu widerrufen und den Stand entschädigungslos zu schließen und, sollte der Abbau und die Räumung nicht unverzüglich erfolgen, dies auf Kosten des Ausstellers zu bewirken und ggf. anderweitig
über die Ausstellungsfläche zu verfügen. Die Verpflichtungen des Ausstellers gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.
6.5. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.
6.6. Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann IVM ihr Vermieterpfandrecht ausüben, die Ausstellungsgegenstände und die Standeinrichtung zurückbehalten und sie auf Kosten des Ausstellers öffentlich versteigern
lassen oder nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Pfandverwertung sind - soweit gesetzlich zulässig - ausbedungen. Eine Haftung für Schäden am Pfandgut wird nur im Rahmen der Ziffer 12 übernommen.
7. Rücktritt und Nichtteilnahme
7.1. Ein Rücktritt des Ausstellers vom Vertrag oder seine Nichtteilnahme oder ein Widerruf der Zulassung durch IVM nach den Maßgaben dieser Teilnahmebedingungen
entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. IVM ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller gestellten Ersatz-Aussteller zu akzeptieren.
7.2. Bei Nichtteilnahme oder Rücktritt eines Ausstellers oder im Falle des Widerrufs der Zulassung durch IVM nach den Maßgaben dieser Teilnahmebedingungen bleibt der Aussteller zur Zahlung des gesamten Beteiligungspreises verpflichtet. Der Beteiligungspreis wird mit Ausübung des Rücktritts bzw. Widerrufs sofort fällig,
wenn die Fälligkeit nicht bereits gemäß Ziffer 6.1. begründet war. IVM behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gelingt es IVM, die Fläche anderweitig entgeltlich zu vergeben (also nicht bei Belegung durch Tausch), hat der Aussteller einen verringerten Betrag von bis zu 25 % des Beteiligungspreises, mindestens 420,- EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, als entgangenen Gewinn und Ersatz der Kosten für den Verwaltungsaufwand zu zahlen. Dies gilt auch,
wenn - unter Beachtung von Ziffer 7.1. - die anderweitige Vergabe an einen vom Aussteller gestellten, von IVM akzeptierten Ersatz-Aussteller erfolgt.
7.3. Bei Nichtteilnahme eines Unterausstellers ist die Einschreibegebühr in voller Höhe zu zahlen.
7.4. Ist der Aufbau des Standes im Wesentlichen nicht rechtzeitig, das heißt bis spätestens 15.00 Uhr am letzten Aufbautag abgeschlossen, so kann IVM die Zulassung widerrufen und ggf. entschädigungslos anderweitig über die Ausstellungsfläche
verfügen. Der Aussteller bleibt weiterhin zur Zahlung des vollen Beteiligungspreises verpflichtet. Findet sich infolge der Kürze der Zeit kein Interessent, so wird darüber hinaus die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorgenommen.
7.5. Kann der Aussteller aufgrund von Umständen, die weder er noch IVM zu vertreten haben (höhere Gewalt), nicht teilnehmen, so ermäßigt sich der Beteiligungspreis auf die Hälfte. Ziffer 7.2. gilt entsprechend.
7.6. Dem Aussteller bzw.
Unteraussteller bleibt in allen Fällen das Recht, nachzuweisen, dass der IVM tatsächlich entstandene Schaden geringer ist, als der gemäß von vorangegangenen Bedingungen zu entrichtende Beteiligungspreis (im Falle Ziffer 7.2.: verringerte).
8. Standgestaltung, Auf- und Abbau
8.1. Alle Standflächen und sonstigen Ausstellungsflächen werden von IVM eingemessen und gekennzeichnet; im Zweifelsfall steht IVM ein Bestimmungsrecht zu.
8.2. Der
Aussteller wird verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche einen Messe- bzw. Ausstellungsstand zu errichten. Messestände (System-Fertigstände), Standbegrenzungswände und Standeinbauten können mit den entsprechenden Blättern aus der Servicemappe bestellt werden. Die Gestaltung und Ausstattung des Standes bleibt grundsätzlich jedem Aussteller überlassen; jedoch sind bei Gestaltung und Ausstattung die typischen Ausstellungskriterien der Messe und alle Bestimmungen der IVM zu berücksichtigen,
insbesondere die Technischen Richtlinien und die Servicemappe. Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers muß durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind IVM bekannt zu geben.
Der Stand muß während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Auf die besonderen Bestimmungen für zweigeschossige Ausstellungs- und Messestände, die sich aus den Technischen Richtlinien ergeben, wird hingewiesen. Entspricht ein Stand in seiner Gestaltung und/oder Ausstattung nicht den maßgeblichen Vorgaben, kann IVM verlangen, daß der Stand dementsprechend auf Kosten des Ausstellers geändert oder entfernt wird.
Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, ist IVM berechtigt, eine Änderung auf Kosten
des Ausstellers zu bewirken oder die Zulassung zu widerrufen und den Stand entschädigungslos zu schließen und, sollten der Abbau und die Räumung nicht unverzüglich erfolgen, dies auf Kosten des Ausstellers zu bewirken und ggf. anderweitig über die Ausstellungsfläche zu verfügen. Die Verpflichtungen des Ausstellers gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt. Der Aufbau muß spätestens bis zum Aufbauendtermin abgeschlossen sein.
8.3. Bei allen Aufbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsleitungen,
Verteilerkästen usw. Rücksicht zu nehmen. Soweit solche innerhalb einzelner Standflächen liegen, müssen sie jederzeit zugänglich sein. Bauelemente, Standbeschilderung und Fahnen müssen so gehalten sein, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn unterbleibt. Irreführende Firmenschilder müssen auf Verlangen von IVM entfernt werden.
8.4. Ausstellungsgut, Standausrüstung und/oder sonstige Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch,
mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften störend oder belästigend wirken oder sich sonst ungeeignet erweisen, müssen auf Verlangen von IVM sofort entfernt werden. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn seitens des Ausstellers auf derartige Eigenschaften hingewiesen wurde und IVM die Zulassung erteilt hat. Werden derartige Gegenstände nicht unverzüglich entfernt, kann IVM eine Beseitigung auf Kosten des Ausstellers bewirken oder die Zulassung widerrufen
und den Stand entschädigungslos schließen und, sollte der Abbau und die Räumung nicht unverzüglich erfolgen, dies auf Kosten des Ausstellers bewirken und ggf. anderweitig über die Ausstellungsfläche verfügen. Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungsbetrages oder sonstige Ansprüche kann der Aussteller aus der Schließung nicht herleiten. Die Verpflichtungen des Aussteller gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.
8.5. Das Lagern, Vorführen und Vertreiben von Gegenständen, die als gefährliche
Güter bezeichnet werden oder generell Menschen und Sachen gefährden können, bedarf der vorherigen Genehmigung durch IVM; sie ist zusammen mit der Anmeldung zu beantragen. Die Notwendigkeit etwaiger behördlicher Zustimmungen oder Anmeldungen bei Behörden bleibt unberührt.
8.6. Durch die Sicherheitsbehörden wurden folgende Bestimmungen erlassen, auf deren genaueste Beachtung alle Aussteller hingewiesen werden:
8.7. Für die termingerechte Räumung des Standes ist ausschließlich der
Aussteller verantwortlich. Nach dem in den Besonderen Teilnahmebedingen genannten Zeitraum des Abbaus erlöschen alle von IVM übernommenen Verpflichtungen. Für dann noch im Ausstellungsgelände befindliche Güter - auch solche, die während der Ausstellung an einen Dritten verkauft wurden - lehnt IVM jegliche Verantwortung ab.
VM ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben; sie ist ferner berechtigt, die Entfernung
und Einlagerung von Gütern auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.
8.8. Vor dem offiziellen Aubbau-Termin ist der Aussteller weder berechtigt, Ausstellungsgut vom Stand zu entfernen, noch mit dem Abbau von Standaufbauten zu beginnen. Bei Verstößen ist IVM berechtigt, vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erheben.
9. Vertragsfirmen
9.1. Die Installation von Versorgungsanlagen (Strom, Wasser/Abwasser, Gas, Telefon, Druckluft etc.) und Installationen, die die Hallen bzw. Halleneinbauten berühren (z.B. Deckenabhängungen), sowie die Standbewachung auf dem Gelände der IVM dürfen aus Sicherheitsgründen nur durch die in der Servicemappe genannten Vertragsfirmen von IVM durchgeführt werden.
9.2. Anträge für technische Einrichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf
den von IVM übermittelten Bestellscheinen (Servicemappe) termingerecht eingehen. Es gelten jeweils die Lieferbedingungen und Preise der aktuellen Servicemappe.
10. Verkaufsregelung
10.1. Die Abgabe von Waren gegen Entgelt am Stand (Handverkauf) ist ausschließlich für die angemeldeten und von IVM bestätigten Artikel und nur im Rahmen der jeweiligen Vorschriften gestattet. Das Gastronomierecht liegt grundsätzlich bei IVM.
10.2. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß IVM die sorgfältige Einhaltung der Vorschriften überwacht. Der Aussteller wird Verstöße gegen diese Vorschriften jederzeit unterlassen. Soweit ausnahmsweise die Genehmigung zum Handverkauf von Waren zum Verzehr an Ort und Stelle erteilt wird, ist eine Genehmigung auch bei der
Stadtverwaltung Mannheim, Fachbereich Sicherzeit und Ordnung, K 7, 68159 Mannheim, Tel. 0621 / 2 93-0 gemäß § 12 des Gaststättengesetzes zu beantragen. Bei Erteilung der
Genehmigung ist eine Gebühr an das Amt zu entrichten. Die Verabreichung von kostenlosen Kostproben bedarf keiner gewerberechtlichen Genehmigung. Der Aussteller ist verpflichtet für die gesundheitspolizeiliche Genehmigung Sorge zu tragen. Der Verkauf von Getränken in Flaschen bzw. ähnlichen Behältern ist grundsätzlich unzulässig.
10.3. Der Aussteller verpflichtet sich, die all-gemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere gilt:
11. Haftung und Versicherung
11.1. IVM haftet nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer leitenden Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen.
11.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet IVM nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. IVM haftet dabei,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischer Weise gerechnet werden muss.
11.3. Die verschuldensunabhängige Haftung von IVM für bereits vorhandene Mängel nach § 538 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. IVM haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut oder Standausrüstung sowie etwaige Folgeschäden des Ausstellers.
11.4. Schäden sind sowohl der Polizei als auch IVM unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersatz der Schäden ist
ausgeschlossen, wenn aufgrund von durch den Aussteller verursachte verspätete Schadensmeldung die Versicherung von IVM die Übernahme des Schadens ablehnt.
11.5. Die Aussteller haften gegenüber IVM für Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung bei einem deutschen Versicherer abzuschließen.
12. Bewachung / Reinigung / Müllentsorgung
12.1. IVM empfiehlt, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluß zu halten. IVM sorgt lediglich außerhalb der Öffnungszeiten der Messe für eine allgemeine Hallenaufsicht des Messegeländes. Es gilt die Haftungsregelung nach Ziffer 11.
12.2. IVM sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller; sie muß täglich vor Öffnung der
Veranstaltung beendet sein. Bei der Vergabe der Standreinigung hat der Aussteller sich des von IVM in der Servicemappe genannten Reinigungsunternehmens zu bedienen.
12.3. Aussteller verpflichten sich zur Müllvermeidung bzw. sich bestehenden Entsorgungskonzepten der IVM anzuschließen. Eine Müllentsorgungspauschale wird dem Aussteller von IVM in Rechnung gestellt. Sollte der Aussteller nach Räumung des Standes Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen haben, ist IVM berechtigt, diesen
bzw. diese auf Kosten des Ausstellers beseitigen und vernichten zu lassen.
13. Vorführungen, Werbung auf Ständen, Werbeflächen
13.1. Alle Arten von Vorführungen (z.B. die Inbetriebnahme von Maschinen, Diapositiv- oder Filmvorführungen usw.) bedürfen der schriftlichen Zustimmung von IVM. IVM ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub und Abgase
verursachen oder sonst zu einer Beeinträchtigung Dritter führen. Akustische Werbung kann nur mit Genehmigung von IVM durchgeführt werden und hat so zu erfolgen, daß sie die benachbarten Aussteller nicht stört.
13.2. Werbung für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht erfolgen.
13.3. Politische Werbung und/oder politische Aussagen sind unzulässig, es sei denn, die politische Aussage gehört in den Rahmen der Messe. Bei politischen Aussagen oder
politischer Werbung, die geeignet ist, den Messefrieden oder die öffentliche Ordnung zu stören, ist IVM berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Unterlassung und Entfernung der streitigen Objekte zu verlangen. Im Falle der Nichtbefolgung der Anordnungen ist IVM berechtigt, den Aussteller von der Messe auszuschließen, ohne daß dadurch der Anspruch von IVM auf das Entgelt gegenüber dem Aussteller berührt wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche von IVM bleiben ausdrücklich vorbehalten.
13.4. Die Wiedergabe von mechanisch vervielfältigter Musik (Tonband, Kassette, Schallplatte oder anderen Tonträgern) erfordert - aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen - eine vom Aussteller zu beantragende Aufführungsgenehmigung der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA.
13.5. Das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes ist strikt untersagt.
13.6. IVM ist berechtigt, unbefugt vorgenommene Werbung ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe zu
unterbinden und selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Die Kosten der Entfernung unbefugt angebrachter Werbemittel hat der Aussteller zu tragen. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.
13.7. IVM verfügt über eine Reihe von Werbeflächen, die vom Aussteller angemietet werden können. Eine Preisliste, die gleichzeitig über die einzelnen Werbeflächen informiert, erhält der Aussteller
mit der Servicemappe. Soweit von IVM Werbeflächen an Dritte vermietet sind, stehen dem Aussteller Einwendungen oder Ansprüche wegen der räumlichen Anordnung derartiger Werbung zu seinem Ausstellungsstand weder gegenüber IVM noch dem Dritten zu. IVM wird den Aussteller auf Wunsch darüber informieren, in welchen Bereichen und durch wen derartige Werbeflächen belegt sind.
14. Eintragung in Katalog / Messemagazin
14.1. Der Aussteller erteilt
durch seine Anmeldung die Zustimmung, eine Firmeneintragung für sich und/oder den/die Unteraussteller in das alphabetische Ausstellerverzeichnis vorzunehmen. Diese Eintragung wird dem Aussteller in Rechnung gestellt. Die Katalog- / Messemagazinredaktion wird alle Aussteller über die Insertionsmöglichkeiten detailliert unterrichten. Nur zugelassene Aussteller und Unteraussteller werden in das Aussteller- und Warenverzeichnis aufgenommen.
14.2. Soweit die Angaben für die Pflichteintragungen
bis zum genannten Termin nicht vorliegen, werden diese von IVM nach den vorhandenen Unterlagen vorgenommen.
14.3. Rechtliche Ansprüche aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Eintragungen können nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens IVM, ihrer Organe oder ihrer leitenden Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
15. Vorbehalte
15.1. IVM ist berechtigt, aus wichtigem Grunde
die Messe abzusagen, örtlich oder zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder - falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern - den vom Aussteller gebuchten Raum zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Mietvertrages.
15.2. IVM hat auch das Recht, die Messe abzusagen, wenn
nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
15.3. Findet die Messe aus Gründen, die IVM nicht zu vertreten hat, oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann IVM als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von bis zu 25 % des Beteiligungspreises verlangen. Hat der Aussteller zusätzlich kostenpflichtige Leistungen bestellt, können diese dem Aussteller zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Sollte IVM in der
Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so ist der Aussteller hiervon zu unterrichten. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung seine Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen; in diesem Falle kann IVM als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von bis zu 25 % des Beteiligungspreises verlagen.
15.4. Hat IVM den Ausfall der Messe zu vertreten, wird vom Aussteller kein Betrag geschuldet.
15.5.
Schadensersatzansprüche gegen IVM sind auf die in Ziffer 12 beschriebenen Ansprüche beschränkt. Muß IVM aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlaß des Beteiligungsbetrages.
16. Ausstellerausweise
Jeder Aussteller erhält nach Bezahlung der Rechnungsbeträge für seinen Stand
Ausstellerausweise. Durch die Aufnahme von Unterausstellern erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise nicht. Zusätzliche Ausstellerausweise sind bei IVM, Messekasse erhältlich. Die Ausstellerausweise sind für das Stand-personal bestimmt, vom Inhaber eigenhändig zu unterschreiben und dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
17. Fotografieren, Filmen und Zeichnen
Fotografieren, Filmen und Zeichnen ist innerhalb des Messegeländes nur
Personen gestattet, die hierfür von IVM zugelassen sind und einen von IVM ausgestellten, gültigen Ausweis besitzen. Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere Ausleuchtung erfordern, bedürfen der Zustimmung von IVM. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers, soweit sie nicht vom Fotografen übernommen werden. IVM und - mit Zustimmung von IVM - die Presse und das Fernsehen sind berechtigt, Fotografien, Filmaufnahmen
und Zeichnungen vom Messegeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen unentgeltlich zu verwenden.
18. Gewährleistung
Etwaige Reklamationen wegen Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind IVM unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich anzuzeigen, so daß IVM etwaige zu vertretene Mängel abstellen kann. Spätere
Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen IVM.
19. Gewerbliche Schutzrechte
19.1. Die Titel und Logos der Veranstaltungen der IVM sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf - gleich für welche Zwecke, Produkte oder Dienstleistungen - der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch IVM. Diese Zustimmung kann von IVM von
der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig gemacht werden.
19.2. Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Ein sechsmonatiger Schutz vom Beginn der Ausstellung an aufgrund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen und des Markenrechtsreformgesetzes tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine ent-sprechende Bekanntmachung im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.
19.3. Jeder Aussteller ist auch gegenüber IVM verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Werden IVM derartige Schutzrechtsverletzungen glaubhaft gemacht, so ist IVM berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Verletzer Unterlassung zu verlangen und - wenn diesem Verlangen nicht sofort Folge geleistet wird - die Messegüter oder Druckschriften, aus denen sich eine Schutzrechtsverletzung
ergibt, zu entfernen oder den Stand des Verletzers zu schließen. Ferner ist IVM berechtigt, dem Verletzer die Zulassung für zukünftige Messen zu verweigern oder eine solche Zulassung von besonderen Bedingungen, Auflagen und Sicherheiten abhängig zu machen. Eine Verpflichtung von IVM, gegen Schutzrechtsverletzungen einzuschreiten, wird durch diese Bestimmung nicht begründet.
20. Hausrecht, Zuwiderhandlungen
Verstöße gegen diese
Teilnahmebedingungen oder gegen die im Rahmen des Hausrechts getroffenen Anordnungen berechtigen IVM, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht unverzüglich eingestellt werden, zum Widerruf der Zulassung und sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes und, sollte der Abbau und die Räumung nicht unverzüglich erfolgen, zum Abbau auf Kosten des Ausstellers und ggf. zur anderweitigen Verfügung über die Ausstellungsfläche. Die Verpflichtungen des Ausstellers gemäß Ziffer 7
bleiben unberührt.
21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Allgemeinen
Teilnahmebedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Seiten Weinheim a.d. Bergstraße. Gerichtsstand ist Weinheim a.d. Bergstraße, soweit der Aussteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat. Zusätzlich zu dieser Gerichtsstandvereinbarung hat die jeweils klagende Partei das Wahlrecht, die Klage auch an dem allgemeinen Gerichtsstand der Gegenseite zu erheben. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
23. Vorrang
Die abgedruckte englische Übersetzung der deutschen Version der nebenstehenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen ist nicht verbindlich. Vorrang und
alleinige Gültigkeit hat der deutsche Text.



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